Die Vorabpauschale – warum Sie Steuern zahlen, obwohl Sie kein Geld bekommen haben


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Haben Sie gerade auch Abbuchungen auf Ihrem Wertpapier – Verrechnungskonto entdeckt?

Hier in diesem Beitrag die Hintergründe zur Vorabpauschale:

Die Vorabpauschale – warum Sie Steuern zahlen, obwohl Sie kein Geld bekommen haben

Die Vorabpauschale gehört zu den unbeliebtesten Steuerkonstruktionen in Deutschland. Nicht nur, weil sie besonders kompliziert zu berechnen ist– sondern weil sie sich für viele Anleger schlicht unfair anfühlt.

Denn die Grundidee lautet:
Sie zahlen Steuer auf Erträge, die Sie möglicherweise nie realisiert haben.

Klingt schräg? Ist es auch. Aber schauen wir uns das Ganze der Reihe nach an.

Worum geht es bei der Vorabpauschale überhaupt?

Seit 2018 gilt in Deutschland die Investmentsteuerreform. Ziel war es, Fonds steuerlich „gleichmäßiger“ zu behandeln – egal ob sie ausschütten oder Erträge im Fonds wieder anlegen (thesaurieren).

Der Staat hatte dabei ein Problem:

  • Bei ausschüttenden Fonds fließen regelmäßig Erträge → leicht zu besteuern.
  • Bei thesaurierenden Fonds fließt nichts aufs Konto → Steuer würde erst beim Verkauf anfallen.

Das passte dem Fiskus nicht.

Die Lösung:

Eine fiktive Mindestbesteuerung pro Jahr die sogenannte Vorabpauschale

Was ist die Vorabpauschale in einfachen Worten?

Die Vorabpauschale ist:

Ein rechnerischer Ertrag, den das Finanzamt unterstellt – unabhängig davon, ob Ihr Fonds tatsächlich Gewinne gemacht oder ausgeschüttet hat

Dieser fiktive Ertrag wird dann mit Abgeltungsteuer belastet:

  • 25 % Steuer
  •  Solidaritätszuschlag
  • ggf. Kirchensteuer

Wichtig:

Sie bekommen kein Geld, zahlen aber trotzdem Steuern

Wann fällt überhaupt eine Vorabpauschale an?

Nicht jedes Jahr. Und nicht automatisch.

Eine Vorabpauschale fällt nur dann an, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Der Fonds hatte im Jahr einen Wertzuwachs
    Kein Gewinn → keine Vorabpauschale.
  • Der Fonds hat wenig oder nichts ausgeschüttet
    Ausschüttungen werden angerechnet.
  • Der sogenannte Basiszins ist größer als null
    Bei Niedrigzinsen (z. B. 2021/2022) lag die Vorabpauschale bei null.

Kurz gesagt:

Erst steigende Märkte + nominal positive Zinsen machen die Vorabpauschale relevant

Warum kam das Thema erst ab 2023/2024 wieder hoch?

Ganz einfach:

  • Der Basiszins war jahrelang nahe null.
  • Seit der Zinswende  liegt er wieder deutlich höher.

Das Ergebnis:

Die Vorabpauschale lebt wieder – sehr zum Leidwesen vieler Anleger

Muss ich mich darum selbst kümmern?

Nein. Zumindest meistens nicht.

  • Die Depotbank berechnet die Vorabpauschale.
  • Die Steuer wird automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht.
  • Der Freistellungsauftrag wird dabei berücksichtigt.#

Aber:

Wenn kein Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegt, zahlen Sie entweder Sollzinsen oder die Bank verkauft kommentarlos Fondsanteile um den Saldo zu decken

Ist die Vorabpauschale „verlorene Steuer“?

Nein. Und das ist der wichtigste Punkt.

Die gezahlte Vorabpauschale:

  • wird beim späteren Verkauf angerechnet
  • reduziert also die Steuerlast in der Zukunft

Sie ist also eine „Vorabsteuer“ – Sie zahlen nicht doppelt!

Warum fühlt sich die Vorabpauschale trotzdem so unerquicklich an?

Weil sie gleich mehrere psychologische Trigger trifft:

  • Steuerzahlung ohne Liquiditätszufluss
  • Komplexe Berechnung
  • Geringe Transparenz
  • Gefühl von „der Staat greift vorab zu“

Rein ökonomisch ist sie kein Skandal.
Emotional ist sie ein ziemlicher Stimmungsdämpfer.

Und was passiert später beim Verkauf des ETFs?

Wichtig – und oft übersehen:

Die gezahlte Vorabpauschale:

  • wird gespeichert
  • und beim späteren Verkauf angerechnet

Beispiel:

  • Verkauf nach vielen Jahren
  • Gesamter Kursgewinn: 50.000 €
  • Bereits versteuerte Vorabpauschalen: z. B. 6.000 €

Besteuert werden dann nur noch 44.000 €, nicht 50.000 €

Einordnung: Ist das viel oder wenig?

323 € Steuer bei:

  • 100.000 € Depot
  • 8.000 € Jahresgewinn

Das entspricht:

  • rund 0,32 % des Depotwerts
  • oder 4 % des Jahresgewinns

Nicht existenzbedrohend.
Aber spürbar – vor allem psychologisch.

Konkrete Beispielrechnung: Was bedeutet die Vorabpauschale in Euro und Cent?

Schauen wir uns das Ganze an einem typischen ETF-Szenario an, wie es viele Anleger im Depot haben.

Ausgangslage

  • ETF: weltweit anlegender Aktien-ETF (thesaurierend)
  • Depotwert am 01.01.: 100.000 €
  • Ausschüttungen im Jahr: 0 €
  • Wertentwicklung im Jahr: +8 %
  • Depotwert am 31.12.: 108.000 €
  • Vom BMF festgelegter Basiszins: 2,5 %
  • Teilfreistellung Aktienfonds: 30 %
  • Freistellungsauftrag: bereits ausgeschöpft
Schritt 1: Fiktiver Ertrag nach Vorabpauschalen-Logik

100.000 € × 2,5 % × 70 % = 1.750 €

Schritt 2: Abgleich mit tatsächlichem Wertzuwachs
  • Tatsächlicher Wertzuwachs: 8.000 €
  • Fiktiver Ertrag: 1.750 €

Die Vorabpauschale ist gedeckelt auf den niedrigeren Wert.
In diesem Fall bleibt es bei 1.750 €.

Schritt 3: Teilfreistellung berücksichtigen

Aktienfonds sind zu 30 % steuerfrei.

1.750 € × 70 % = 1.225 € steuerpflichtiger Betrag

Schritt 4: Steuerberechnung

1.225 € × 25 % Abgeltungsteuer = 306,25 €
+ Solidaritätszuschlag (5,5 %) = 16,84 €
————————————————
= 323,09 € Steuer

Diese Steuer wird von der Bank eingezogen, meist im Januar des Folgejahres

Diese Frage ist noch offen! deshalb hier der Exkurs dazu:

Wie ermittelt das Bundesfinanzministerium den Basiszins?

Der Basiszins für die Vorabpauschale kommt nicht aus der Luft. Er wird gesetzlich definiert und jedes Jahr neu bestimmt:

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 4 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Was wird gemessen?

Der Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank auf Basis der Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag eines Jahres ermittelt

  • Grundlage sind öffentliche Anleihen der Bundesrepublik Deutschland mit
  • jährlicher Kuponzahlung
  • Restlaufzeit ca. 15 Jahre – Warum gerade 15 Jahre? Weil der Gesetzgeber diesen Zeitraum als Indikator für „langfristig erzielbare Rendite“ festgelegt hat.
  • Wer gibt den Wert bekannt? – Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht ihn offiziell im Bundessteuerblatt.

Kurz gesagt:

Die Bundesbank schaut, was Staatspapiere mit 15-Jahres-Laufzeit am Markt bringen, und das BMF macht diesen Zinssatz zum „Basiszins“ für die Vorabpauschale.

Basiszins für 2025

Gilt für die Berechnung der Vorabpauschale 2025 (fällig Anfang Januar 2026)

  • Die Deutsche Bundesbank hat zum 2. Januar 2025 anhand ihrer Zinsstrukturdaten einen Basiszins von 2,53 % p.a. ermittelt.
  • Dieser Wert wurde durch das BMF im Januar 2025 veröffentlicht.
Basiszins für 2026

Gilt für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 (fällig Anfang Januar 2027)

  • Die Deutsche Bundesbank hat zum 2. Januar 2026 einen Basiszins von 3,20 % p.a. ermittelt.
  • Auch dieser Wert wurde durch das BMF offiziell im Bundessteuerblatt bekanntgegeben.

Fazit:

Die Einführung der „Vorabpauschale“ durch die Investmentsteuerreform im Jahr 2018 korrigiert den bis zu diesem Datum besonders ausgeprägten Steuerstundungseffekt von thesaurierenden Fonds / ETFs.

Es ist keine Doppelbesteuerung –  aber das bis dato geltende Zuflussprinzip (Gewinne werden erst bei Realisierung besteuert) wurde damit ad acta gelegt.

Psychologisch ist diese Art von Besteuerung eindeutig negativ.

Anleger sind selbst dafür verantwortlich entsprechende Liquidität auf den Verrechnungskonten vorzuhalten, die Belastung der Pauschale erfolgt immer in den ersten Wochen des Januar. Das bedeutet eindeutig einen Mehraufwand für den Kapitalanleger, der vorher nicht erforderlich war.

Umso höher der Basiszins, desto höher fällt auch die Vorabpauschale aus, wenn das vergangene Jahr eine positive Wertentwicklung gebracht hat.

Ausschüttende Fonds können auch zusätzlich mit Vorabpauschale belastet werden – ist abhängig von der Höhe der Ausschüttung und der tatsächlichen Wertenwicklung, fällt aber wegen der Ausschüttung geringer aus als bei vergleichbaren thesaurierenden Fonds / ETFs.

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