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Honorarberatung: Zwei Wege – und warum der Unterschied so wichtig ist.
Wenn Sie sich als Anleger mit unabhängiger Beratung beschäftigen, stoßen Sie schnell auf den Begriff „Honorarberater“
Was viele nicht wissen:
In Deutschland gibt es zwei gesetzlich geregelte Arten echter Honorarberatung
Beide arbeiten ohne Provisionen.
Beide sollen unabhängig sein.
….
Aber sie dürfen nicht dasselbe.
Und genau das sollten Sie verstehen, bevor Sie sich entscheiden, wer Sie beraten soll.
Die zwei Arten der „echten“ Honorarberatung
Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung
- Zulassung über die IHK
- Beratung ausschließlich gegen Honorar
- Keine Provisionen erlaubt
- Schwerpunkt meist auf Fonds und ETFs
Honorar-Anlageberater nach § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
- Zulassung unter Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Ebenfalls ausschließlich Honorar
- Keine Provisionen erlaubt
- Darf zu allen Wertpapieren beraten
Was beide gemeinsam haben
Zuerst das Wichtigste:
Beide Modelle sind echte Honorarberatung.
Das heißt:
✔ Kunden zahlen den Berater direkt.
✔ Berater darf keine Provisionen behalten.
✔ Berater verdient nicht am Produktverkauf.
✔ Interessenkonflikte sollen minimiert werden.
Beide haften für Falschberatung.
Beide verlieren ihre Zulassung, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen.
Bis hierhin gibt es also keinen „besseren“ oder „schlechteren“ Weg.
Wo liegt dann der Unterschied?
Der Unterschied liegt im Umfang der erlaubten Beratung.
Hier wird es entscheidend.
Was darf ein § 34h-Berater?
Er darf beraten zu:
- Investmentfonds
- ETFs
Er darf nicht verbindlich beraten zu:
- einzelnen Aktien
- Einzelanleihen
- Zertifikaten
- Derivaten
Er kann diese erklären – aber keine konkreten Kauf-, Halte- oder Verkaufsempfehlungen aussprechen.
Was darf ein § 15 WpIG-Berater?
Er darf beraten zu:
- Aktien
- Anleihen
- Zertifikaten
- Derivaten
- ETFs
- Fonds
Und er darf konkrete Empfehlungen geben:
- kaufen
- verkaufen
- halten
Er darf also Ihr gesamtes Depot vollständig begleiten.
Ein wichtiger Fachbeitrag zum besseren Verständnis
Die rechtlichen und regulatorischen Unterschiede zwischen beiden Modellen hat Davor Horvat im Private Banking Magazin sehr differenziert aufgearbeitet.
Sein Beitrag zeigt klar:
Der Begriff „Honorarberater“ alleine ist kein geschütztes Qualitätssiegel.
Die regulatorische Einordnung entscheidet darüber, was ein Berater tatsächlich darf und ob er tatsächlich unabhängig und interessenkonfliktfrei berät.
Viele Anleger unterschätzen diesen Unterschied.
Wer die Details verstehen möchte, dem ist dieser Artikel ausdrücklich zu empfehlen. Er erläutert die juristischen Hintergründe deutlich tiefer, als es in diesem Blogbeitrag möglich ist.
Warum empfehlen Verbraucherschützer häufig § 34h?
Viele Verbraucherzentralen nennen bevorzugt den § 34h-Berater.
Ein häufiger Grund:
Viele § 15 WpIG-Berater arbeiten unter einem sogenannten Haftungsdach als „vertraglich gebundene Vermittler“ (Tied Agents).
Hier entsteht bei Verbraucherschützern die Sorge:
„Besteht ein Interessenkonflikt durch das Haftungsdach?“
Das klingt zunächst plausibel. Aber man muss genauer hinschauen.
Was bedeutet „vertraglich gebundener Vermittler“ wirklich?
Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nur im rechtlichen Rahmen seines Haftungsdachs beraten.
Wenn dieses Haftungsdach selbst als Honorar-Anlageberater nach § 15 WpIG zugelassen ist, gilt:
Keine Provisionen
✔ Keine Produktvorgaben
✔ Keine Vertriebsziele
✔ Ausschließlich Honorarmodell
✔ Volle BaFin-Aufsicht
Was bedeutet das für Sie als Anleger?
Jetzt wird es konkret.
Wenn Sie:
- ausschließlich Fonds und ETFs besitzen
- keine Einzelwerte handeln
- keine strukturierten Produkte haben
- keine konkreten Wertpapierentscheidungen erwarten
… kann ein § 34h-Berater ausreichend sein.
Wenn Sie aber zusätzlich oder ausschliesslich:
- Einzelaktien im Depot haben
- Anleihen besitzen
- Zertifikate halten
- konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen erwarten
- Ihr gesamtes Depot regulatorisch vollständig beraten wissen möchten
… dann ist ein Honorar-Anlageberater nach § 15 WpIG die umfassendere Lösung.
Nicht, weil er „besser klingt“.
Sondern weil er regulatorisch mehr darf.
Der entscheidende Punkt: Strategie
Egal für welches Modell Sie sich entscheiden:
Wichtiger als die Zulassung ist die Frage, ob der Berater für eine klare Investmentstrategie steht.
Keine wechselnden Trends.
Kein taktisches Hin und Her.
Keine Modeprodukte.
Denn:
Es geht um Planbarkeit.
Und wenn Ihr Depot aus mehr besteht als nur ein paar ETFs, sollten Sie wissen, wer rechtlich befugt ist, zu jedem einzelnen Bestandteil klar Stellung zu beziehen.
Fazit
Beide Formen sind echte Honorarberatung.
Der Unterschied ist einfach:
§ 34h kann rechtlich nur eingeschränkt beraten.
§ 15 WpIG berät vollständig.
Und dieser Unterschied kann entscheidend sein – je nachdem, wie Ihr Depot aussieht und welche Art von Klarheit Sie erwarten.
Achtung:
Leider gibt es auch Berater, die sich „Honorarberater“ oder „Berater auf Honorarbasis“ nennen – und es regulatorisch (wie oben beschrieben) nicht sind.
Das heißt: diese Berater nehmen unter Umständen beides – Honorar + Provision.
Wie kann ich das als Anleger feststellen?
Schauen Sie in das Impressum der Webeseite.


